|
Der Verein dient der Förderung des Tai-Chi Sports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes ``Steuerbegünstigte Zwecke'' der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann Mitglied in Vereinsverbänden werden, sofern eine solche Mitgliedschaft seinen Interessen und Aktivitäten förderlich ist und die Zielsetzung der Mitglieder des jeweiligen Vereinsverbands den Vereinszwecken nach § 2 dieser Satzung entsprechen.
Der Beitritt zu einem Verband wird vom Vorstand beschlossen.
Es gilt eine Probezeit von 12 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Bei schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand, endet die
Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Monats. Maßgebend für den
Kündigungszeitpunkt ist der Zugang des Kündigungsschreibens an den
Vorstand. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß
Vorstandsbeschluß zum Monatsende. Bei einem schweren Fall von
vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand einen sofortigen
Ausschluss verfügen.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
Aufnahmegebühren und Beiträge werden von dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand, sowie der Präsident, Herr Xiao Ji-Min, der
Repräsentationstätigkeiten wahrnimmt.
Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene
Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §
3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen
Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und
Telefonkosten.
Der Verein kann sich hauptberuflicher Kräfte bedienen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand
einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Bekanntgabe per E-Mail.
Falls ein Mitglied keine E-Mail Adresse haben sollte, wird diesem die
Einladung schriftlich zugesandt.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht worden sein.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit
Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der
Antragsfrist eingegangen sind. Anträge zur Änderung der Satzung
können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Über
Zulassung entscheidet der Vorstand.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Jedes volljährige ordentliche Mitglied, das seinen finanziellen
Verpflichtungen innerhalb des Vereins in vollem Umfang nachgekommen
ist, hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht
möglich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der
Versammlungsleitung. Dabei liegt die Versammlungsleitung bei der
Person, die den ersten Vorsitz innehat. Bei deren Verhinderung, oder
mit deren Zustimmung liegt sie bei der Person, die das Amt des zweiten
Vorsitzes bekleidet. Können oder wollen beide vorgenannten Personen
die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der
Hauptversammlung eine Wahl der
Versammlungsleitung stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von der Versammlungsleitung zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Beschlüsse festgehalten werden.
Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen
werden, wenn der geschäftsführende Vorstand es für erforderlich hält
oder vier Neuntel der Mitglieder die Durchführung einer Versammlung
wünschen. Ein solches Begehren ist dem geschäftsführenden Vorstand
unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte mit
entsprechender Begründung schriftlich mitzuteilen und von allen
Antragstellern persönlich zu unterzeichnen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlungen.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der
Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Falls vom Registergericht, dem Finanzamt, Behörden oder Verbänden
Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, die
Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen.
Der erste und zweite Vorsitz sind je einzeln bevollmächtigt, den
Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Der Vorstand wird auf unbestimmte zeit gewählt. Die Bestellung eines
Vorstandsamtes ist nur widerruflich bei grober Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung neu
gewählt, falls vier Neuntel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb
der satzungsgemäßen Fristen einen entsprechenden Antrag auf
Vorstandswahlen stellen.
Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer mindestens das 30.
Lebensjahr erreicht hat, mindestens 48 Monate Mitglied des Vereins ist
und sich 14 Tage vorher für das Amt schriftlich beworben hat, sowie
mit seinem Beitrag nicht im Rückstand liegt.
Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt niederlegen. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes kann dieses einen kommissarischen Stellvertreter
benennen. Tut es dies nicht, so benennt der Vorstand einen
kommissarischen Stellvertreter. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im
Amt. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein
Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt.
Ist der Vorstand mit der Benennung des Ersatzes durch das ausscheidende Vorstandsmitglied nicht einverstanden und findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat statt, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auf der ein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt wird.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der erste Vorsitz, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der stellvertretende Vorsitz.
Die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf eigene
Verantwortung, speziell aber nicht ausschließlich im Hinblick auf die
eigene körperliche und geistige Gesundheit.
Der Verein übernimmt keine Haftung für Wertsachen, Kleidungsstücke,
Ausrüstungsgegenstände, Geld und dergleichen, die durch Diebstahl in
den Turn- und Sportstätten, sowie bei Veranstaltungen abhanden kommen.
Die Haftungsbestimmungen gelten entsprechend § 31, 31a und 31b BGB.
Der Vorstand macht Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen und Ergebnisse von Wettkämpfen öffentlich bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten, Texte, Bilder und Filme veröffentlicht werden.
This document was generated using the LaTeX2HTML translator Version 2008 (1.71)
Copyright © 1993, 1994, 1995, 1996,
Nikos Drakos,
Computer Based Learning Unit, University of Leeds.
Copyright © 1997, 1998, 1999,
Ross Moore,
Mathematics Department, Macquarie University, Sydney.
The command line arguments were:
latex2html -split 0 -no_navigation satzung.tex
Letzte Änderung: 27. Januar 2025, 22:28 Uhr +0100 CEST (Berlin) |
![]() |